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Ratgeber für Arbeitgeber

600 Euro pro Mitarbeitendem, steuerfrei: so funktioniert es

Viele Unternehmen kennen den Freibetrag nicht oder nutzen ihn falsch. Dabei ist er das stärkste Argument, wenn es im Gespräch mit der Geschäftsführung um das Budget geht.

Stand 27. August 2026 · Lesezeit etwa 6 Minuten

Kurz gesagt: Sie können jedem Mitarbeitenden pro Jahr bis zu 600 Euro an Gesundheitsleistungen zukommen lassen, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen zertifiziert sind und zusätzlich zum Gehalt kommen.

Worum es geht

Die Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes. Dort steht, vereinfacht gesagt: Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sind steuerfrei, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr und je Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Der Betrag ist zusätzlich sozialversicherungsfrei. Für Sie als Arbeitgeber heißt das: keine Lohnnebenkosten auf diesen Teil. Für Ihre Mitarbeitenden heißt es: kein geldwerter Vorteil, der versteuert werden müsste. Die Aufwendungen sind gleichzeitig als Betriebsausgabe abziehbar.

Die vier Voraussetzungen

Damit die Steuerbefreiung greift, müssen vier Punkte zusammenkommen. Fällt einer weg, ist die Leistung steuerpflichtiger Arbeitslohn.

1

Zusätzlich zum Gehalt

Die Leistung muss on top kommen. Eine Gehaltsumwandlung, bei der Mitarbeitende auf Lohn verzichten, erfüllt die Voraussetzung nicht.

2

Zertifizierte Qualität

Die Maßnahme muss den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V an Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung genügen.

3

Persönlich zurechenbar

Die Leistung muss dem einzelnen Mitarbeitenden zugeordnet werden können. Pauschale Zuschüsse ohne Nachweis reichen nicht.

4

Sauber dokumentiert

Teilnahmebescheinigung mit Zertifizierungsnachweis und Kostenbeleg gehören ins Lohnkonto, damit die Betriebsprüfung sie findet.

Was zählt, was nicht

Die häufigste Rückfrage im Erstgespräch. Eine belastbare Faustregel: Alles, was als zertifizierter Präventionskurs anerkannt ist, ist unkritisch. Alles, was nach Freizeitwert aussieht, wird schwierig.

In der Regel begünstigt

  • Zertifizierte Ernährungskurse
  • Kurse zu Bewegung und Rückengesundheit
  • Stressbewältigung und Entspannung
  • Suchtprävention, etwa Rauchentwöhnung
  • Maßnahmen im Rahmen eines strukturierten BGM-Prozesses

In der Regel nicht begünstigt

  • Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios
  • Anschaffung von Sportgeräten
  • Leistungen aus Gehaltsumwandlung
  • Pauschale Zuschüsse ohne Einzelnachweis
  • Angebote ohne Zertifizierung nach § 20 SGB V

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, Sie beschäftigen 40 Mitarbeitende und möchten den Freibetrag zur Hälfte ausschöpfen, also 300 Euro pro Kopf im Jahr.

Mitarbeitende40
Budget je Kopf und Jahr300 €
Gesamtbudget12.000 €
Lohnsteuer darauf0 €
Sozialabgaben darauf0 €

Zum Vergleich: Dieselben 12.000 Euro als Gehaltsbestandteil ausgezahlt, würden beim Unternehmen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung auslösen und bei den Mitarbeitenden nach Steuern und Abgaben deutlich weniger ankommen lassen. Wie groß der Unterschied im konkreten Fall ist, rechnet Ihnen Ihre Steuerberatung aus.

Drei typische Fehler

Gehaltsumwandlung statt Zusatzleistung

Der Klassiker. Sobald Mitarbeitende auf Gehalt verzichten, ist die Steuerbefreiung weg. Die Leistung muss zusätzlich kommen.

Anbieter ohne Zertifizierung

Ein guter Vortrag reicht nicht. Ohne Zertifizierung nach § 20 SGB V fehlt die Grundlage, und in der Betriebsprüfung wird es unangenehm.

Fehlende Belege im Lohnkonto

Die Maßnahme war korrekt, aber niemand hat die Bescheinigung abgelegt. Im Zweifel zählt, was dokumentiert ist.

Wie Sie es umsetzen

In der Praxis ist der Freibetrag kein Selbstzweck, sondern der finanzielle Rahmen für Maßnahmen, die Sie ohnehin sinnvoll finden. Ein realistischer Ablauf:

  1. 1Klären, welches Thema bei Ihnen wirklich drückt. Schichtarbeit und Ernährung ist etwas anderes als Bewegungsmangel im Büro.
  2. 2Mit der Steuerberatung abstimmen, wie der Freibetrag in der Lohnabrechnung abgebildet wird.
  3. 3Anbieter wählen, dessen Angebote nach § 20 SGB V zertifiziert sind, und sich das schriftlich geben lassen.
  4. 4Maßnahmen über das Jahr verteilen statt alles in einen Aktionstag zu packen.
  5. 5Teilnahmebescheinigungen und Kostenbelege konsequent zum Lohnkonto nehmen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 27. August 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Für die Bewertung Ihres konkreten Falls ist Ihre Steuerberatung zuständig. Rechtssicherheit für einen Einzelsachverhalt bekommen Sie über eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach § 42e EStG.

Häufige Fragen

Ist der Betrag ein Freibetrag oder eine Freigrenze?

Ein Freibetrag. Das ist ein wichtiger Unterschied: Wenn Sie mehr als 600 Euro aufwenden, wird nicht der gesamte Betrag steuerpflichtig, sondern nur der Teil oberhalb der 600 Euro. Bei einer Freigrenze wäre alles steuerpflichtig, sobald die Grenze überschritten ist.

Kann ich das über eine Gehaltsumwandlung abbilden?

Nein. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Wenn Mitarbeitende auf Gehalt verzichten, um dafür Gesundheitsleistungen zu bekommen, greift die Steuerbefreiung nicht. Das ist der häufigste Fehler in der Praxis.

Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel im laufenden Jahr?

Der Höchstbetrag ist arbeitgeberbezogen. Wechselt jemand unterjährig den Arbeitgeber oder hat mehrere Beschäftigungsverhältnisse, kann der Betrag in jedem Arbeitsverhältnis genutzt werden.

Welche Nachweise brauche ich für die Lohnbuchhaltung?

In der Regel eine Teilnahmebescheinigung des Anbieters mit Zertifizierungsnachweis sowie einen Beleg über die tatsächlichen Kosten. Beides gehört zum Lohnkonto. Pauschale Zuschüsse ohne Einzelnachweis erfüllen die Voraussetzungen nicht.

Wie bekomme ich Rechtssicherheit für unseren konkreten Fall?

Über eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach § 42e EStG. Damit erhalten Sie eine verbindliche Auskunft zu Ihrem konkreten Sachverhalt. Für die steuerliche Bewertung Ihres Einzelfalls ist ohnehin Ihre Steuerberatung zuständig, nicht wir.

Den Freibetrag sinnvoll einsetzen

Wir schauen uns gemeinsam an, welche Maßnahmen bei Ihnen ankommen und wie Sie den Rahmen dafür nutzen. Unsere Angebote sind nach § 20 SGB V zertifiziert.